Eine gut funktionierende Schule ist auf Elternmitarbeit in vielfältiger Weise angewiesen. Im Schulgesetz finden sich drei Mitwirkungsorgane, in denen Eltern vertreten sind.

Diese Gremien sind:
1. Die Klassenpflegschaft
"Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer [...]." (Schulgesetz §73,1)
"Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse [...]." (Schulgesetz §73,2)

2. Die Schulpflegschaft
Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleitung soll mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Vertreter für die Schulkonferenz. (Vgl. Schulgesetz §72,1 und 2)
 
3. Die Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Mitglieder sind die Schulleitung, die gewählten Eltern- und Lehrervertreter. Sie berät in grundlegenden Angelegenheiten der Schule.