Satzung


§ 1

Der Verein der Freunde und Förderer der Selmigerheideschule mit Sitz in 59077 Hamm, Auf der Horst 18, verfolgt ausschließlichunmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die unmittelbare Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere:

  1. die pädagogische Arbeit und das kulturelle Leben der Selmigerheideschule materiell und ideell zu fördern, (materiell z.B. durch Spenden für Schulbedürfnisse, ideell z.B. durch unmittelbare Teilnahme am Leben der Schule),
  2. durch Herausgabe eines möglichst jährlich erscheinenden Mitteilungsblattes die Verbundenheit der Schülereltern, der früheren Lehrer / Lehrerinnen, Schüler /Schülerinnen und anderer Vereinsmitglieder mit der Selmigerheideschule zufördern,
  3. der Selmigerheideschule in der Wahrnehmung ihrer Interessen

 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm eingetragen.

 


§ 2

 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


 


§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungenaus Mitteln des Vereins.

 


§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Selmigerheideschule, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Mitgliedschaft

 § 6

Mitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, sich für den Vereinszweck im Sinne des § 1 einzusetzen. Über denAufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 Jedes Vereinsmitglied kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand seinen Austritt zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres bewirken.

Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt oder durch sein Verhalten die Ziele oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, nachdem dem / der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist. Der Beschluss ist dem /derAusgeschlossenen durch den Vorstand bekannt zu geben. Bei Einspruch, der innerhalb von zwei Wochen eingegangen sein muss,entscheidet die Mitgliedsversammlung.

Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn mehr als ein Jahresbeitrag als Rückstand offen steht und eine Zahlung trotzMahnung nach Ablauf eines Monats nicht erfolgt.

 


§ 7

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

  1. das aktive und passive Wahlrecht bei der Besetzung der Vereinsämter,
  2. das Stimmrecht und das Recht der Antragstellung in den

Die Mitglieder zahlen ihren Mitgliedsbeitrag per SEPA-Basis-Lastschrift bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres.

 


§ 8

Persönlichkeiten, die sich um die Schule besonders verdient gemacht haben, können auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


 


§ 9

Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Anderen Mitgliedern kann der Vorstand bei Bedürftigkeit die Beiträge ganz oder teilweise erlassen. Bei Spenden, soweit sie mit Auflagen verbunden sind, entscheidet der Vorstand über ihre Annahme.

 


§ 10

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung



Vorstand


§ 11

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem / der Vorsitzenden
b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem / der Kassenwart(in)
d) dem / der Schriftführer(in)
e) dem jeweiligen Leiter / der jeweiligen Leiterin der Selmigerheideschule und seinem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin alsgeborenes Mitglied.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei eines der beiden Vorstandsmitglieder der / die Vorsitzende bzw. der / die stellvertretende Vorsitzende sein soll.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

  1. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter / die Stellvertreterin des jeweiligen Leiters / der jeweiligen Leiterin der Selmigerheideschule nur als Vorstandsmitglied tätig, wenn der jeweilige Leiter / die jeweilige Leiterin der Selmigerheideschule verhindert

 


§ 12

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
  2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufen der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
e) Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Dienstverträgen 
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
g) Entscheidung über Zuwendung gem. § 2. Diese Entscheidung fällt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 400,00 Euro belasten, ist sowohl der / die Vorsitzende als auch der / die stellvertretende Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des / der stellvertretenden Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des / der Vorsitzenden.

Über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 400,00 Euro belasten, sowie über Dienstverträgeentscheidet der Vorstand.

 


§ 13

Der Kassenwart / die Kassenwartin verwaltet die Kasse, überwacht die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und legt derMitgliederversammlung die Jahresabrechnung vor.
Bei Bankgeschäften müssen der / die Vorsitzende und der Kassenwart / die Kassenwartin gemeinsam unterschreiben.

Der Schriftführer / die Schriftführerin führt die Korrespondenz und die Protokolle in Sitzungen der Vereinsorgane und bewahrt sie auf. Vertreter des Kassenwartes / der Kassenwartin oder des Schriftführers / der Schriftführerin ist bei deren Verhinderung der / diestellvertretende Vorsitzende.

 


§ 14

Der Beirat setzt sich aus einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden und zu wählenden Zahl von mindestens zwei, höchstens fünf Mitgliedern zusammen. Geborene Mitglieder des Beirates sollten die jeweiligen Vorsitzenden der Schulpflegschaftund des Lehrerrates sein. Gehört von ihnen jemand schon dem Vorstand an, dann dessen Vertreter. Der Beirat wird durch schriftliche Einladung einberufen und hat die Aufgabe, den Vorstand in der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstützen und Entscheidungen von größerer Bedeutung gemeinsam mit dem Vorstand zu treffen, insbesondere bei Einzelausgaben in Höhe von mehr als 100 Jahresmitgliederbeiträgen, sofern es sich nichtum die Kosten des Mitteilungsblattes (vgl. § 1 Absatz 2, Ziffer 2) handelt.

Der Beirat muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Vorstandes oder des Beirates verlangen.

 


§ 15

Vorstand und Beirat sind berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung Ergänzungswahlen zum Vorstand und zum Beiratvorzunehmen.


 


§ 16

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Schuljahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand durch Aushang in der Selmigerheideschule einberufen. Zusätzlich ist die Bekanntgabe an einzelne Mitglieder des Vereins zur Erzielung eines Besuchs der Versammlung zulässig, aber nicht erforderlich.

Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben, 

  1. den Bericht des / der Vorsitzenden und die Abrechnung des Kassenwartes / der Kassenwartin über die vergangene Geschäftszeit sowie den Bericht des Kassenprüfers / der Kassenprüferin entgegenzunehmen,
  2. den Vorstand zu entlasten,
  3. gegebenenfalls Vorstand und den Beirat sowie einen Kassenprüfer / eine Kassenprüferin zu wählen,
  4. den Jahresbeitrag der Mitglieder festzusetzen,
  5. über Anträge des Vorstandes oder einzelner anwesender Mitglieder zu

 


§ 17

Beschlüsse der Vereinsorgane sind vom Schriftführer / von der Schriftführerin oder seinem Vertreter / seiner Vertreterin zu Protokoll zu nehmen. Die Protokolle sind von ihm / ihr und dem / der Vorsitzenden bzw. den an ihrer Stelle tätig gewesenen Vertretern zu unterzeichnen und vom Schriftführer / von der Schriftführerin abgesondert von anderem Schriftgut aufzubewahren.

Schriftliche Verpflichtungen des Vereins sind vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden und dem Kassenwart / der Kassenwartin bzw. deren Vertretern zu unterzeichnen und zur Protokollsammlung zu nehmen.

 


§ 18

Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Vorstandes mit oder ohne Beirat sowie die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit der Erschienen und Vertretenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desVorsitzenden / der Vorsitzenden.

Die Mitglieder können in einer Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht auch durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmachtausüben lassen.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Die Stimmabgabe erfolgt öffentlich durch Handzeichen. Eine Abstimmung erfolgt in geheimer Stimmabgabe, wenn einMitglied dies beantragt.

 


§ 19

In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliedersammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es ein Viertel der Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Angabe der Zwecke und der Gründe verlangt.

 

 

Auflösung des Vereins


§ 20

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Sie wird durch Anzeige im „Westfälischen Anzeiger“ unter Angabe des Versammlungszwecks einberufen.

Zwischen der Einberufung und der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

Im Übrigen gelten die §§ 18 und 5 dieser Satzung.

Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 46 bis 53 BGB). Bekanntmachungsorgan im Sinne des § 50 BGB istder „Westfälische Anzeiger“ in Hamm.




Stand: 26. August 2021